Gemeindesäle, Benutzungsordnung
Benutzungsordnung für die Gemeindesäle der Evangelischen Kirchengemeinde Hegau Süd
§ 1 Benutzungsordnung
Die Gemeindesäle sind eine Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Hegau Süd. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung in einem oder in beiden Gemeindesälen zugelassen wird oder nicht, trifft der Kirchengemeinderat. Der Mieter entrichten für die Überlassung und Benutzung der Räume eine Mietgebühr sowie zusätzlich eine Kautionszahlung. Die Höhe der Miet- und Kautionszahlung regelt die Gebührenordnung für die Gemeindesäle. Der Mieter entrichten die Entgelte im Voraus. Die Gebühren sind entweder in Bar zu entrichten, die Bezahlung wird mit einer Quittung bestätigt, oder sie sind auf folgendes Konto zu überweisen: Sparkasse Engen-Gottmadingen IBAN: DE44 6925 1445 0008 0029 66, BIC: SOLADES1ENG mit dem Stichwort: „Nutzung Gemeindesaal".
§ 2 Antrag auf Überlassung
Die Überlassung des Gemeindesaales/der Gemeindesäle bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Benutzungsordnung ist. Eine Terminvormerkung wird wirksam, wenn das evangelische Pfarramt sie schriftlich oder mündlich bestätigt.
§ 3 Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes
Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Mieter bekannten Zustand, überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter Mängel nicht unverzüglich im Pfarramt oder bei einer mit der Mietangelegenheit betrauten Person der Evangelischen Kirchengemeinde Gottmadingen beanstandet. Der Vertragsgegenstand darf vom Mieter nur zu der im Überlassungsantrag genannten Veranstaltung genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen in oder am Vertragsgegenstand sind dem evangelischen Pfarramt unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erforderlichenfalls kann das evangelische Pfarramt nach Ablauf einer gesetzten Frist die Räumung auf Kosten des Mieters selbst durchführen oder durchführen lassen.
§ 4 Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, etwa notwendige behördliche Erlaubnis und Genehmigung einzuholen (z.B. Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit, Musikerlaubnis und -Konzession) sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten. Im Versäumnisfalle steht die Evangelische Kirchengemeinde Gottmadingen nicht stellvertretend für den Mieter ein. Das evangelische Pfarramt kann die Vorlage des Programmes für die Veranstaltung verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte vom Pfarramt beanstandet und ist der Mieter zu keiner Änderung bereit, kann das Pfarramt vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter in diesem Falle nicht zu. Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.
Der Mieter ist für die Erfüllung anlässlich der Benutzung zu treffender bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits-, sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die Besucher/innen von Veranstaltungen werden angehalten, zur Ablage ihrer Garderobe die hierfür besonders geschaffene Einrichtung im Foyerbereich zu benutzen.
§ 5 Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst
Je nach Bedarf sorgt der Mieter für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst. Der Einsatz dieser Organisationen hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfalle ab.
§ 6 Hausordnung
Mieter, Mitwirkende und Besucher/innen einer Veranstaltung im Gemeindesaal und seinen Nebenräumen halten die Hausordnung ein.
§ 7 Dekorationen, Änderungen in und am Vertragsgegenstand, Werbung
Für die Dekorationen und Ausschmückungen des Vertragsgegenstandes mit Pflanzen, Blumen u.a. sowie für das notwendige Material hat der Mieter selbst zu sorgen. Änderungen in und am Vertragsgegenstand dürfen ohne Zustimmung der Kirchengemeinde nicht vorgenommen werden. Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Mieters. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art von Werbung innerhalb des Hauses bedarf der Genehmigung durch die Kirchengemeinde.
§ 8 Ausstattung der Räume
Das Aufstellen der Tische und Stühle ist Sache des Mieters.
§ 9 Technische Einrichtungen
Die Beheizung des Hauses und seiner Nebenräume richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Kirchengemeinde festgelegt. Der Mieter hat der evangelischen Kirchengemeinde eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Organisation und die Bedienung zusätzlich eingebrachter, technischer Einrichtungen verantwortlich zeichnet, sofern dies nicht der verantwortliche Mieter als Person selbst ist.
§ 10 Bewirtschaftung
Für die Bewirtschaftung des Gemeindesaales/der Gemeindesäle wird dem Mieter die zugehörige Küche mit Einrichtung zur Benutzung überlassen. Die Art der Bewirtschaftung ist mit der Kirchengemeinde zu vereinbaren. Das Kochen/Braten von Essen ist nicht gestattet. Bei den mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigten Personen dürfen Hinderungsgründe nach § 17 des Bundesseuchengesetzes nicht vorliegen. Unbefugten ist der Zutritt zur Küche verboten. Der Mieter ist bei Selbstbewirtschaftung verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen, auch im Hinblick auf den Alkoholausschank, zu beachten, sowie die Küche nach der Bewirtschaftung gründlich zu reinigen. Das Inventar und Geschirr ist an die dafür vorgesehenen Stellen wieder einzuräumen und etwaige Geschirrschäden sind dem Vermieter mitzuteilen
§ 11 Besucherhöchstzahl
Die Besucherhöchstzahl liegt bei 200 Personen. Näheres regelt die Hausordnung.
§ 12 Rundfunk, Fernsehen, Livestreaming
Hörfunk-, Fernseh-, und Livestreamingaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der evangelischen Kirchengemeinde Gottmadingen.
§ 14 Zutritt zur Veranstaltung
Der Mieter beschafft etwaige Eintrittskarten selbst. Die Kartenzahl darf das genehmigte Fassungsvermögen des jeweils in Anspruch genommenen Raumes nicht übersteigen. Den Beauftragten der Kirchengemeinde ist zur Wahrung dienstlicher Belange jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungen auch bei ausverkauftem Kartenkontingent zu gestatten.
§ 15 Haftung
Die evangelische Kirchengemeinde überlässt dem Mieter die Räume des Mietgegenstandes sowie dessen Einrichtung zur Benutzung gegen Gebühr (siehe Gebührenordnung). Der Mieter ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen sowie die dazu gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Der Mieter übernimmt die der Kirchengemeinde als Eigentümerin obliegende Streupflicht. Der Mieter stellt die Evangelische Kirchengemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen sowie der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Haftung der Kirchengemeinde für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Kirchengemeinde und deren Bedienstete und Beauftragte. Der Mieter bestätigt, dass bei Vertragsabschluss eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der evangelischen Kirchengemeinde Gottmadingen als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
§ 16 Rücktritt vom Vertrag
Erklärt der Mieter den Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen vor der Veranstaltung, so ist er verpflichtet, die der Kirchengemeinde entstandenen Auslagen und 25 % des Benutzungsentgeltes als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Kirchengemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Die Evangelische Kirchengemeinde kann vom Vertrag nur aus einem wichtigen Grunde zurücktreten. Als wichtiger Grund gelten auch die Absetzung einer Veranstaltung wegen drohender Gefahren für öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Evangelische Kirchengemeinde behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der Räume im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist. Der Mieter kann im Falle eines solchen Rücktritts keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 17 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen
Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen kann die Kirchengemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Mieter ist dann auf Verlangen der Kirchengemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Bezahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet. Er haftet in solchen Fällen für etwaige Verzugsschäden. Der Mieter seinerseits kann in solchen Fällen dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 18 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist ausschließlich Gottmadingen, Gerichtsstand ist das Amtsgericht Singen/Htw.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.
Gottmadingen, den 30. April 2018
